Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung im medizinischen Bereich

1. Allgemeines, Vertragslaufzeit, Zurückweisung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Überlassungsvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
(2) Unbefristete und befristete Überlassungen können, sofern nicht anders vereinbart, von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Woche in den ersten zwei Wochen nach Beginn der Überlassung gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
(3) Der überlassene Zeitarbeitnehmer untersteht den Weisungen des Auftraggebers im Rahmen dieses Vertrages. Im Hinblick auf seine ärztliche Tätigkeit darf der Zeitarbeitnehmer von Nichtärzten keine Weisungen entgegennehmen. Insoweit hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Arzt in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet bleibt.
(4) DOCSTR GmbH kann während der Überlassung Zeitarbeitnehmer austauschen, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden.
(5) Der Auftraggeber hat das Recht, den überlassenen Zeitarbeitnehmer zurückzuweisen, wenn er den vertraglich vereinbarten Anforderungen objektiv nicht entspricht. Die Zurückweisung hat grundsätzlich in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Zurückweisung bemüht sich DOCSTR GmbH unverzüglich eine Ersatzkraft zu stellen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

2. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass überlassene Zeitarbeitnehmer entsprechend den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG), des Arbeitsschutzes sowie hinsichtlich der für die Gesundheitseinrichtung des Auftraggebers geltenden gesetzlichen Bestimmungen, deren Einhaltung auch den Zeitarbeitnehmern obliegt bzw. durch diese bei ihrer Tätigkeitsausübung zu wahren sind, unterwiesen wird. Dem Auftraggeber obliegt es, den überlassenen Zeitarbeitnehmer zur Einhaltung dieser gesetzlichen Maßgaben zu verpflichten.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber dem Zeitarbeitnehmer zu beachten.
(3) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers jeweils von der erforderlichen Einwilligung der betroffenen Patienten umfasst ist.
(4) Der Auftraggeber gewährt DOCSTR GmbH und dem Zeitarbeitnehmer Einsicht in die Regelungen, die bei ihm für mit dem Zeitarbeitnehmer vergleichbare Mitarbeiter gelten im Hinblick auf Arbeitszeit, Beteiligung des Mitarbeiters an Einnahmen eines zur Liquidation berechtigten Arztes und zur Berufshaftpflicht.

3. Datenschutz, Verschwiegenheit hinsichtlich personenbezogener Daten der Zeitarbeitnehmer

(1) Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten jeweils in eigener, datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß Art. 4 Ziff. 7 DSGVO.
(2) DOCSTR GmbH hat den Zeitarbeitnehmer im Arbeitsvertrag zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben verpflichtet. Der Auftraggeber hat DOCSTR GmbH vor Einsatzbeginn zu informieren, wenn dieser eine spezifische Verpflichtungserklärung für erforderlich hält.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, personenbezogene Daten aller ihm vorgestellten oder überlassenen Zeitarbeitnehmer ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben zu erheben und zu verarbeiten. Insbesondere wird der Auftraggeber in Hinblick auf Angaben zu Person, Lebenslauf und Qualifikation der Zeitarbeitnehmer Verschwiegenheit wahren, soweit eine Weitergabe oder Offenlegung nicht ausnahmsweise gesetzlich erlaubt ist. Sollte der Schutz personenbezogener Daten von Zeitarbeitnehmern verletzt werden, informiert der Auftraggeber DOCSTR GmbH sowie den Zeitarbeitnehmer unverzüglich.

4. Tätigkeit in Arztpraxis/ MVZ

Setzt der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer in einer Praxis, ggf. in einer Vertragsarzt-Praxis, oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ein, verpflichtet er sich zur Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen, bedarfsplanungs-, zulassungs- und berufsrechtlichen Bestimmungen. Weiterhin stellt der Auftraggeber bei einem Einsatz des Zeitarbeitnehmers in seiner Praxis sicher, dass die Patienten in geeigneter Weise informiert werden.

5. Abrechnungsgrundlage, Vergütung, Fälligkeit

(1) Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der durch den Auftraggeber zu unterzeichnenden Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsweise zu ermöglichen. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen.
(3) Rechnungen von DOCSTR GmbH sind ohne Abzug binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Fälligkeit auf dem Geschäftskonto von DOCSTR GmbH eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Abs. (2) BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
(4) Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. DOCSTR GmbH steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
(5) Der Zeitarbeitnehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
(6) Nähere Einzelheiten der Verrechnung einer Rufbereitschaft werden im Bedarfsfall mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft (ggf. einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten) auf eine volle Stunde gerundet. Die Anwendung erfolgt analog MB-Tarif VKA § 11 Abs. (3) vom 23.05.2023.
(7) Soweit dem Zeitarbeitnehmer eine Beteiligung an Einnahmen eines zur Liquidation berechtigten Arztes zu gewähren ist, zahlt der Auftraggeber die Beträge für den Zeitarbeitnehmer unmittelbar an DOCSTR GmbH zur Weiterleitung an den Zeitarbeitnehmer.

6. Preisanpassung

Die vertraglich vereinbarten Stundenverrechnungssätze basieren auf den zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses kalkulierten Kostenfaktoren. Erhöhen sich diese Faktoren, z.B. durch tarifbedingte Lohnsteigerungen, insbesondere wegen Tarifsteigerungen im ärztlichen Bereich, wegen der Anwendung eines Tarifvertrages über Branchenzuschläge oder durch Änderung der gesetzlichen Regelungen, wie z.B. der Verpflichtung, dem Zeitarbeitnehmer mit Beginn der Überlassung oder zu einem späteren Zeitpunkt die Arbeits- und Entgeltbedingungen des Auftraggebers zu gewähren, behält sich DOCSTR GmbH vor, ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Anpassung der Stundenverrechnungssätze nach billigem Ermessen vorzunehmen. Sofern hierüber mit dem Auftraggeber kein Einvernehmen hergestellt werden kann, haben beide Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht.

7. Übernahme, Vermittlung

(1) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Zeitarbeitnehmer der DOCSTR GmbH ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
(2) Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem als Zeitarbeitnehmer in Frage kommenden Kandidaten durch DOCSTR GmbH ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, DOCSTR GmbH mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall DOCSTR GmbH Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
(5) In den Fällen der Abs. (1) und (2) hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an DOCSTR GmbH zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis
6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.
(6) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt DOCSTR GmbH eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
(7) Wird der Zeitarbeitnehmer aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte, monatliche Nettohonorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung.

8. Berufshaftpflichtversicherung

Die Tätigkeit der Zeitarbeitnehmer im Einsatzbetrieb wird durch eine Berufshaftpflichtversicherung des Auftraggebers abgedeckt, deren Kosten der Auftraggeber trägt und die wenigstens das Schutzniveau der bei ihm für mit dem überlassenen Zeitarbeitnehmer vergleichbare Mitarbeiter geltenden Berufshaftpflichtversicherung entspricht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese auf die gesamte ärztliche Tätigkeit des ihm überlassenen Zeitarbeitnehmers – bis einschließlich einer groben Fahrlässigkeit und bis zu einer Deckungssumme, die alle erwartbaren Schäden übersteigt – insbesondere auch für Wahlleistungen, zu erstrecken und die entsprechenden Versicherungsbeiträge zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, DOCSTR GmbH und dem überlassenen Zeitarbeitnehmer Einsicht in die relevanten Versicherungsunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Kopien von der Versicherungspolice sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Im Rahmen der vorstehend abzudeckenden Haftpflichtansprüchen Dritter stellt der Auftraggeber den überlassenen Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der im Dienst für den Auftraggeber ausgeübten Tätigkeiten sowie die DOCSTR GmbH frei.

9. Haftung

(1) Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet DOCSTR GmbH nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt DOCSTR GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
(2) Im Übrigen ist die Haftung von DOCSTR GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet DOCSTR GmbH nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen. Soweit DOCSTR GmbH dem Grund nach für einfache Erfüllungsgehilfen haftet, erstreckt sich diese Haftung nur auf vorhersehbare Schäden.
(3) Der Auftraggeber stellt DOCSTR GmbH von allen Forderungen frei, die DOCSTR GmbH aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen.

10. Sonstige Vereinbarungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist für den Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind, sofern gesetzlich zulässig, Nürnberg.
(4) Falls einzelne dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen davon unberührt. Anstelle einer derart unwirksamen Geschäftsbedingung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

DOCSTR GmbH

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